Gesetze / Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung

WpDPV

§ 4 Stichtag der Prüfung und Berichtszeitraum

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/4#abs-1 (1) Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/4#abs-2 (2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Stichtag der ersten Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/4#abs-3 (3) Berichtszeitraum der ersten Prüfung nach einem Zeitraum, in dem die Bundesanstalt nach § 89 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes von einer jährlichen Prüfung abgesehen hat, ist der Zeitraum zwischen dem Ende des Befreiungszeitraums und dem Stichtag der darauf folgenden Prüfung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/4#abs-4 (4) Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.

§ 3 § 5